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Am
1.4.1999 erstatteten 41 Hamburger Rechtsanwält/innen, unter ihnen
Mitglieder der VDJ, Strafanzeige gegen Mitglieder der Bundesregierung
u.a. wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges. Adressat der Strafanzeige
ist der Generalbundesanwalt Nehm. |
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Strafanzeige
gegen den Bundesminister für Verteidigung
Rudolf Scharping, den Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie (frühere) Abgeordnete des Deutschen Bundestages wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) |
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Sehr geehrter Herr Nehm, seit dem 24.03.1999 bombardieren Truppen der NATO, darunter auch die Bundeswehr, die Bundesrepublik Jugoslawien. Die Lage der serbischen Provinz Kosovo (Der Kosovo ist ein Landesteil Serbiens, das wiederum eine eigenständige Republik innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien ist.) hatte sich zuvor ständig verschärft. Der Kosovo besaß lediglich Autonomierechte innerhalb Serbiens. Diese Rechte wurden aber - im Zuge der nationalistischen Politik unter Führung von Milosevic - 1989 teilweise wieder entzogen. Bürgerkriegsähnliche Operationen serbischer Polizeieinheiten, der jugoslawischen Armee und der kosovo-albanischen Separatistenorganisation UCK haben die OSZE, die Europäische Kommission, die NATO und schließlich auch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf den Plan gerufen. Nach Schätzungen der UNO-Flüchtlingsorganisation UNHCR hatten rund 50.000 Menschen in den Sommermonaten ihre Häuser und Dörfer verlassen und waren in die Wälder geflüchtet. Eine noch viel größere Zahl (ca. 250.000) flüchtete in die angrenzende jugoslawische Teilrepublik Montenegro, nach Mazedonien, nach Albanien oder in andere Länder. Zuletzt hatte die NATO, ohne dazu vom UN-Sicherheitsrat ermächtigt worden zu sein, an die serbische Regierung in Belgrad ein Ultima-tum gestellt, wonach bis zum 24. Oktober 1998 (die Frist wurde später bis zum 27. Oktober verlängert) serbisch-jugoslawische Sicherheitskräfte den Kosovo zu verlassen hätten, anderenfalls drohten Luftangriffe. Die OSZE hatte sich bereit erklärt, 1000 Beobachter in den Kosovo zu schickem um über die Einhaltung eines Waffenstillstands zu wachen, die Rückführung der Flüchtlinge in ihre Heimatdörfer zu überwachen und die ordnungsgemäße Durchführung der im Juli 1999 vorgesehenen Regionalwahl zu begleiten. Die ersten Beobachter trafen am 17. Oktober 1998 in der Provinzhauptstadt Pristina ein. Ein Novum in der Parlamentsgeschichte der Bundesrepublik trat ein, als drei Wochen nach der Bundestagswahl der alte Bundestag zu einer Sondersitzung zusammengerufen. wurde (sie fand am 16. Oktober 1998 statt), um über eine deutsche Beteiligung an den geplanten NATO-Einsätzen ("Aktivierungsbefehl") zu beraten. Von 580 anwesenden Abgeordneten stimmten 500 der Vorlage der Kohl-Regierung zu, wonach die Bundeswehr mit 14 Kampfflugzeugen und 500 Soldaten an einem Militäreinsatz in Jugoslawien beteiligt werde. Die Nein-Stimmen kamen von der PDS (alle 29 anwesenden Abgeordneten), der SPD (21, bei 7 Enthaltungen), Bündnis 90/Die Grünen (9, bei 8 Enthaltungen) sowie der FDP (1 bei 1 Enthaltung) und der Union 0 bei 2 Enthaltungen) und von einem fraktionslosen Abgeordneten. Die Debatte ließ kaum Differenzen zwischen der alten und der designierten neuen Regierung erkennen. Die Argumentation, bei der Militäraktion gehe es auch darum, zu vermeiden, daß Deutschland "Ziel einer großen Fluchtbewegung" werde, wurde von Gerhard Schröder vorgebracht. Der UNO-Sicherheitsrat hat - aufgrund der Weigerung seiner ständigen Mitglieder Volksrepublik China und Rußland - keinen Beschluß für einen militärischen Angriff gefaßt. Bereits die Friedensverhandlungen in Rambouillet in Frankreich zwischen Vertretern der albanischen Minderheit in der Region Kosovo und Regierungsvertretern der Bundesrepublik Jugoslawien waren stets von Drohungen führender Personen verschiedener westlicher Länder begleitet, im Falle einer fehlenden Einigung der Kontrahenten notfalls durch militärische Maßnahmen in die Verhandlungen einzugreifen. Der jugoslawische Staatschef Milosevic war zunächst mit dem Unterzeichnen des politischen Teils der Vereinbarung einverstanden. Auf seine Ablehnung stieß lediglich die Forderung nach Stationierung von NATO-Truppen. Auch der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland sowie der Bundesminister für Ver-teidigung äußerten sich wiederholt, daß sie bereit seien, militärische Konsequenzen mitzutragen und ergriffen ihrerseits Vorbereitungsmaßnahmen zur Mobilisierung von Teilen der deut-schen Streitkräfte. Den bisherigen Meldungen aus der Region kann entnommen werden, daß in kurzen Abständen Angriffe durch Flugzeuge und Marschflugkörper gegen logistische und militärische Einrichtungen der Bundesrepublik Jugoslawien geführt werden und daß nun auch dazu übergegangen wurde, Einheiten von Militär und Polizei der Bundesrepublik Jugoslawien in der Region Kosovo zu bombardieren. I. Mit dem militärischen Angriff gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verstoßen die Verant-wortlichen gegen § 80 StGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
Artikel 26 Absatz 1 GG hat folgenden Wortlaut
A. Verantwortliche sind nach hiesiger Ansicht der Bundesminister für Verteidigung, der Bun-deskanzler und die Mitglieder des Bundestages, die bei dem Beschluß vom 16.10.1998 für einen NATO-Einsatz gestimmt haben. Dies ergibt sich allein schon aus Art. 65a Abs. 1 GG, wonach der Bundesminister für Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte hat. Aus Art. 65 Satz 1 GG ist auch der Bundeskanzler zur Verantwortung zu ziehen, da er die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt. Im übrigen sind die vorstehenden Personen unabhängig ihrer funktionalen Stellung Inhaber von Schlüsselstellungen staatlicher Macht. Außerdem sind der frühere Bundeskanzler Kohl und der frühere Bundesminister für Verteidigung Rühe heranzuziehen, da sie den Beschluß vom 16.10.1998 vorbereitet haben. Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß nur Inhaber allgemeiner Machtpositionen als taugliche Täter im Sinne von § 80 StGB in Betracht kommen, da es nur ihnen überhaupt erst möglich ist, eine konkrete Kriegsgefahr für die Bundesrepublik Deutschland zu begründen. B. Die genannten Personen haben einen Angriffskrieg zu verantworten. Die präziseste Definition dieses Begriffes findet sich in der UN-Resolution 3314 vom 14.12.1974. Im dortigen Art. 3 wird exemplarisch aufgezählt, welche Handlungen ohne Rücksicht auf eine Kriegserklärung als Angriffshandlung zu verstehen sind:
Den bisherigen Nachrichten kann entnommen werden, daß in kurzen Abständen ständig Angriffe durch Flugzeuge und Marschflugkörper gegen logistische und militärische Einrichtungen der Bundesrepublik Jugoslawien geführt werden und daß nun auch dazu übergegangen wurde, Einheiten von Militär und Polizei der Bundesrepublik Jugoslawien in der Region Kosovo zu bombardieren. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ausschließende Sachverhalte wie die eines Verteidigungskrieges oder von Kollektivmaßnahmen der Vereinten Nationen oder ähnlicher Organisationen liegen nicht vor: 1. Ein Verteidigungskriegstatbestand liegt nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Prinzip des ersten Schusses, wie er in Art. 2 der UN-Resolution 3314 v. 14.12.1974 formuliert wurde. Demnach bedeutet Aggression die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates. Es steht außer Frage, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die Bundesrepublik Deutschland nicht angegriffen hat. 2. Der militärische Einsatz der Bundeswehr in der fraglichen Region ist auch nicht durch Kol-lektivmaßnahmen der Vereinten Nationen gedeckt, Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen (CVN) legt als Grundsatz fest, daß alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nation unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen. Gemäß Art. 11 Abs. 2 CVN kann auf Veranlassung der Generalversammlung, die gemäß Art. 7 Abs. 1 CVN neben dem Sicherheitsrat und anderen Gremien eines der Hauptorgane der UNO ist, eine Empfehlung zur Wahrung des Weltfriedens an die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat gerichtet werden. Wurde der Sicherheitsrat bereits ohne eine Empfehlung der Generalversammlung in der Sache tätig, so darf diese dann gemäß Art. 12 Abs. 1 CVN keine Empfehlungen mehr an den Sicherheitsrat abgeben. Vielmehr nimmt dieser die ihm zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Die Aufgaben des Sicherheitsrates finden sich in Art. 24 Abs. 1 CVN. Demnach trägt der Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und handelt im Namen der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten. Gemäß Art. 25 CVN haben die Beschlüsse des Sicherheitsrates bindende Wirkung. Die Beschlüsse werden im Wege der Abstimmung erzielt. Für Fragen, die nicht Verfahrensfragen betreffen, ist die Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständiger Mitglieder (China, Frankreich, Rußland, Großbritannien und die USA) des Sicherheitsrates erforderlich, Art. 27 Abs. 3 CVN. Eine Zustimmung fehlt, wenn ein ständiges Mitglied von seinem Vetorecht Gebrauch macht, sich also nicht nur der Stimme enthält. Die beiden ständigen Mitglieder China und Rußland haben sich gegen ein Eingreifen in Jugoslawien ausgesprochen. Diese haben deutlich gemacht, daß sie militärische Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien nicht mittragen werden und ihr Veto angekündigt, Art. 42 Satz 1 CVN. Ein Beschluß des Sicherheitsrates gemäß Art. 42 CVN steht demnach aus. 3. Es liegt auch kein rechtmäßiger Beschluß einer anderen, der UNO ähnlichen Organisation vor. Insbesondere liegt kein rechtmäßiger Beschluß der NATO vor. Denn der NATO fehlt es an einer Legitimation zum Eingriff in Konflikte außerhalb des Vertragsgebietes. Denn Art. 4 und 5 des Nordatlantikvertrages legen fest, daß militärische Maßnahmen im Namen der Mitglieder dieses Paktes nur ergriffen werden dürfen, wenn ein bewaffneter Angriff gegen ein oder mehrere Mitglieder des Paktes erfolgt. Ein solcher Angriff liegt nicht vor. An keiner Stelle des Nordatlantikvertrages findet sich eine Eingriffsbefugnis, die den militärischen Einsatz außerhalb des Vertragsgebietes auch für solche Fälle vorsieht, in denen keine äußere Aggression gegen ein Mitglied des Paktes zu verzeichnen gewesen wäre. Vielmehr finden sich in diesem Vertragswerk mehrere Hinweise darauf, daß die Vertragsstaaten die vorrangige Kompetenz der UNO anerkennen, vgl. Art. 1, 5, und 7 Nordatlantikvertrag. Insbesondere in Art. 7 wird darauf hingewiesen, daß der Nordatlantikvertrag nicht die Rechte und Pflichten der Parteien berührt, die sich aus ihrer jeweiligen Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen ergeben. C. Die Bundesrepublik Deutschland ist mit Einheiten der Bundeswehr an dem Angriffskrieg beteiligt. D. Die Verantwortlichen haben diesen Angriffskrieg vorbereitet, indem sie alle Tätigkeiten objektiv gefördert haben, die eine kriegerische Auseinandersetzung begünstigen konnten. Denn sie haben insbesondere die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland bekundet, an den militärischen Auseinandersetzungen selbst teilzunehmen, eigene Ressourcen zur Verfügung zu stellen und sich an der Planung militärischer Aktionen zu beteiligen. E. Auch das Tatbestandsmerkmal der Kriegsgefahr liegt vor. Denn die aktuelle Situation zeigt, daß die Verletzung des konkreten Rechtsgutes nicht eine nicht mehr fernliegende Möglichkeit ist, sondern die Verletzung mit Ausbruch der kriegerischen Handlungen sogar bereits eingetreten ist. Der Schutzbereich des § 80 StGB wurde bewußt weit nach vorne verlagert, indem er auf den Bereich vor schon eingetretenen Störungen ausgedehnt wurde. Da eine solche bereits vorliegt, ist das Vorliegen der Kriegsgefahr evident. II. Ein möglicher Rechtfertigungseinwand muß bereits an Art. 26 Abs. 1 GG scheitern. Dieser soll das friedliche Zusammenleben der Völker schützen. Mit Frieden wird dabei die Abwesenheit militärischer Gewalt gemeint. Dies ergibt sich auch aus Art. 25 GG. Denn dort wird auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verwiesen, die den bundesdeutschen Regelungen vorgehen. Konsequenterweise stellt Art. 1 Nr. 2 und Art. 55 CVN auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker ab. Indem die Bundesrepublik Deutschland seit dem 18.09.1973 Mitglied der Vereinten Nationen ist, trägt sie auch diese Grundsätze der UNO mit. Der Grundsatz des "friedlichen Zusammenlebens der Völker" erschöpft sich nicht lediglich in einem Verzicht militärischer Gewalt. Vielmehr wird der Schutzbereich hin zu einem umfassenden Aggressionsverbot ausgedehnt, indem ausdrücklich die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges als verfassungswidrig gebrandmarkt werden. Nicht genug damit, wird im Grundgesetz in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG ein etwaiger Verstoß besonders unter Strafe gestellt, was seinen Niederschlag in § 80 StGB gefunden hat. Alleine schon die ausdrückliche Bestimmung, Verstöße unter Strafe zu stellen, drücken den besonderen Rang dieses Verbotes aus. Dabei scheiden semantische Reduktionen des Tatbestandes und in ihrer Folge auch solche möglicher Rechtfertigungsgründe aus. Denn eine Zerfaserung des Begriffes "Angriffskrieg" muß sich hier verbieten. Zwar stellen einige Kommentatoren darauf ab, daß es vielfach nicht möglich ist, einen Angriffs- von einem Verteidigungskrieg zu unterscheiden. Insbesondere ein Fall, in dem aus reiner Not heraus ein Aggressor angegriffen wird, bevor er selbst Fakten schafft, liegt hier ganz offensichtlich nicht vor. Denn Jugoslawien hat im Kosovokonflikt nie Anstalten gemacht, einen NATO-Staat oder gar die Bundesrepublik Deutschland in irgendeiner Form militärisch zu bedrohen. Die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Art. 26 Abs. 1 GG ergibt sich weiter aus seiner Zielsetzung. Verfassungswidrig sind nicht lediglich die verbotenen Taten, sondern bereits die Vorbereitungshandlungen, indem in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG vom "Vorbereiten" gesprochen wird. Auslöser für diese weite Formulierung waren zweifelsohne die Ereignisse, die zum weiten Weltkrieg geführt hatten. Die Herrenchiemsee-Konferenz wollte mit diesem Grundgesetzartikel verfassungsrechtliche Garantien als Beitrag Deutschlands für ein friedliches Zusammenleben der Völker schaffen. Aufgrund der Vergangenheit wurde hierfür die Ausweitung der nur die Staaten verpflichtenden völkerrechtlichen Normen durch innerstaatliche Strafvorschriften als unbedingt notwendig angesehen. Gezielt sollten „Personen zur Rechenschaft gezogen werden, deren Tätigkeit mit Vorbedacht, darauf gerichtet ist, von seinem [des Bundes] Gebiet aus den Frieden in gefährlicher Weise zu gefährden, möge es sich um geheime Aufrüstung handeln oder um militärische oder nationalsozialistische Verhetzung ... Personen, die sich solcher Vergehen schuldig machen, wären nach ihrer Verurteilung außerhalb des Schutzes bestimmter Grundrechte zu stellen", vgl. HChE S. 24. Wird bereits auf Verfassungsebene das - wie eingangs beschriebene - Vorgehen als Möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen, so muß erst recht eine Berufung auf eine derartige Handlung als Rechtfertigungsgrund ausscheiden.
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Wir bitten höflichst um Mitteilung des Aktenzeichens. | |
Hamburg, 01.04.1999 |
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Hierfür zeichnen:
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Manfred
Getzmann, Rechtsanwalt Gül Pinar, Rechtsanwältin Joachim Schaller, Rechtsanwalt sowie 38 weitere Hamburger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (namentlich bekannt) |
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