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    rh - rote hilfe - newsletter / 22.10.2003

  • Prozeßübersicht

  • dEUtschland: § 129a - verfahren gegen die linke in sachsen-anhalt

    Zum 129a-Prozess gegen Marco, Daniel und Carsten


    Prozessbeobachtung - 129a Verfahren gegen 3 Magdeburger Linke

    21.10. - Bericht vom 1. Prozesstag

    Der erste Prozesstag im §129a-Verfahren gegen drei Magdeburger Linke war bereits schon nach wenigen Stunden, gegen 12.00Uhr beendet.

    Ab 8.30 Uhr versammelten sich ca. 60 Menschen vor dem Justizzentrum in Halle, um gegen diesen politischen Prozess zu protestieren. Ein Transparent mit der Aufschrift: "Gegen die Kriminalisierung linker Strukturen - Freiheit für Marco, Daniel und Carsten!" wurde am Eingang hochgehalten. Über Megaphon wurden Redebeiträge gehalten und während der Prozess lief, gab es mehrere kleine Interviews mit VertreterInnen von Presse und Radio.

    Vor dem Gerichtssaal hatten sich dann ungefähr 40 Leute eingefunden, welche den Prozess besuchen wollten. Jedoch erhielten sie vorerst keinen Zugang, dieser war nur den verschiedenen MedienvertreterInnen vorbehalten, um Aufnahmen von den Angeklagten und ihren AnwältInnen machen zu können.
    10 der BesucherInnen zogen sich vorher T-Shirts über, die zusammen die Parole: "Leben, Lieben, Kämpfen!" ergaben. Kurze Zeit später kündigten Beamte des LKA an, jene aus der Verhandlung auszuschließen.

    Gegen 9.05 Uhr wurde den Verlobten der drei Angeklagten mitgeteilt, dass sie nicht den Prozess besuchen können, da sie als ZeugInnen geladen werden und ihr Verlöbnis erst noch nachweisen müssten. Die Frustration auf Seiten der Verlobten war dementsprechend groß. Bei den direkten Verwandten reichte die Erklärung aus, von dem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen zu wollen, um dem Prozess beiwohnen zu können. Ab 9.10 Uhr erfolgte schleppend der Einlass, wobei alle BesucherInnen durchsucht worden und ihren Personalausweis, sowie Handys am Einlass hinterlegen mussten.

    Der Gerichtssaal wies ca. 50 Plätze für BesucherInnen auf. Die ersten 2 Reihen waren für die MedienvertreterInnen vorgesehen. Eine befürchtete Trennscheibe zwischen Gerichtssaal und Publikum war nicht vorgezogen, jedoch gab es eine Kamera an der Decke des Saales. Gegen 9.20 Uhr waren ca. noch 13 Plätze unbesetzt, obwohl sich noch einige Wartende vor dem Gerichtssaal befanden, wurde die Verhandlung vom vorsitzenden Richter Hennig eröffnet. Einer der Anwälte wies das Gericht daraufhin, dass noch Plätze unbesetzt sind und sich draußen noch Personen befinden, die dem Prozess ebenfalls beiwohnen wollten. Der Richter ordnete daraufhin an, die restlichen Plätze noch besetzen zu lassen Thomas Herzog, ein Anwalt von Daniel, machte darauf aufmerksam, dass die vorgenommenen Personenkontrollen im Eingangsbereich nicht von gewöhnlichen Justizbeamten vorgenommen wurden, sondern von Beamten des Landeskriminalamtes des Landes Sachsen - Anhalt. Da in Vergangenheit bei Berliner Verfahren die einkassierten Personalausweise doppelt kopiert und neben der Polizei auch dem Verfassungsschutz "zur Verfügung gestellt" wurden, verlangte er sicherzustellen, dass dies hier nicht geschehe. Richter Hennig gab den LKA Beamten Anweisungen dafür Sorge zu tragen.

    Szenenwechsel zum Eingangsbereich, den gerade zwei weitere BesucherInnen passierten als die Anweisung des Richters weitergegeben wurde: "Die hinterlegten Ausweise dürfen diesen Platz hier nicht verlassen." Erwiderung der Beamten: "Jeden Tag etwas Neues!"

    Wieder im Gerichtssaal: Kurzes Personalienprozedere... Marco, Daniel und Carsten nahmen vorerst von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch und übergaben an ihre AnwältInnen.
    Da bekannt ist, dass es neben den Dreien noch weitere Mitbeschuldigte gibt, wurde dahingehend von den Anwälten eine Anfrage auf nähere Informationen zwecks prozesstechnischen Angelegenheiten an die Staatsanwälte gestellt. Demnach gibt es nun doch "nur" 4 weitere Beschuldigte, gegen die ein Ermittlungsverfahren angeblich erst seit dem 02. Oktober 2002 geführt wird.
    Der Staatsanwalt Dr. Hornick begann dann das Konstrukt der Tatvorwürfe wiederzugeben.

    Einer der Anwälte forderte wenig später mehr Plätze für ZuschauerInnen, da sich noch viele vor dem Eingangsbereich befanden. Nach einer zwanzigminütigen Prozeßpause gab es dann drei zusätzliche Stühle, die jedoch von Zivibullen okkupiert wurden.

    Marco, Daniel und Carsten verlasen nun jeweils ihre Prozesserklärungen, die sich aufeinander bezogen.( wird demnächst veröffentlicht! ) Nach dem Carsten den ersten Teil vorgelesen hatte gab es Standing Ovations in den BesucherInnenreihen, welche eine Drohung des Richters zur Folge hatten. Als Daniel seine Rede beendet hatte, schwung dennoch ein solidarischer Besucher ein Transparent mit der Aufschrift: "Wir grüßen euch. Viel Liebe und viel Kraft! Reißen wir die Mauern ein, die uns trennen!", welcher dann aus der Verhandlung verbannt wurde.
    Nach den Prozesserklärungen der Drei, folgte eine Erklärung einer Anwältin von Carsten, in der sie unter anderem die Dürftigkeit der Beweise hervorhob und feststellte, dass es sich hier um eine reine von Behauptungen geprägte Anklageschrift handelt. Es werde noch nicht einmal der Versuch gemacht, die Vorwürfe auch zu beweisen. Jedes Observationsergebnis sei in "ein enges Korsett" gedrückt worden, ganz nach dem Belieben der Ankläger, welche die eigentlichen Urheber terroristischer Vereinigung seien.
    So trug sie u.a. einen amüsanten, von mehreren BKA-Beamten vorgenommenen Auswertungsvermerk einer beschlagnahmten handschriftlichen Skizze vor:

    "Die terroristische Einstellung des Marco H. wird u.a. anhand einer kleinen Strichzeichnung belegt.
    Diese ist in zwei Teile gegliedert; der erste Teil stellt offensichtlich den Zustand einer Person, eines Gebäudes sowie eines Baumes bei Tag (= vorher) dar, wohingegen es sich bei dem zweiten Teil (= nachher) um die Beschreibung des Zustandes abends / nachts nach einem - wie auch immer gearteten - Eingriff - vermutlich einem Anschlag - handelt, da augenscheinlich die Person, das Gebäude und der Baum umgefallen bzw. zerstört sind."

    Der zweite Anwalt von Daniel beantragte hiernach daraufhinzuwirken, den Staatsanwalt Dr. Hornick aus verschiedenen Gründen als Sitzungsvertreter der BAW abzulösen und ihn nicht mehr an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen. Die Verteidigung wolle ihn in den Zeugenstand rufen. Er hatte beispielsweise als ermittelnder Staatsanwalt der BAW am 26.11.2002 die anstehenden Verhaftungen und Durchsuchungen in Magdeburg bei der dortigen PD und dem BKA bekannt gegeben. Dabei hätte er den Ermittlungsrichter des BGH übergangen, den er nicht einmal versuchte telefonisch davon in Kenntnis zu setzen. Gefahr im Verzuge hätte eben am 27.11.2002 nicht vorgelegen. Desweiteren solle er als Zeuge Auskunft darüber geben, ob er wärend der Ermittlungen durch Drohungen und Einschüchterungen Aussagen erpreßt habe und diese, vorschriftswidrig, nur stichpunktartig protokolliert lassen habe (diese Aussagen tauchen jetzt - teilweise stark verändert - ausformuliert in den Akten auf).
    Staatsanwalt Dr. Hornick selbst wirkte ziemlich angespannt und nahm still und leise den Antrag der Verteidigung entgegen. Auf sein Kontra müssen wir uns dann bis zum nächsten Dienstag, den 28.10. gedulden.

    Der letzte Tagesordnungspunkt blieb dann somit der jeweilige persönliche Werdegang von Marco, Daniel und Carsten.
    Tabellarische Lebensläufe wurden vorgelesen. Zu Daniel verlas der Richter die Kriegsdienstverweigerungserklärung, bei der einige PressevertreterInnen hellhörig wurden, als dort neben seiner pazifistischen Haltung unter anderem auf sein Engagement bei den Jusos und der SPD hingewiesen wurde.

    Über 'Sieben' Brücken musst Du gehen:
    Um den schulischen und beruflichen Werdegang von Marco zu erhellen, wurde eigens der BKA-Beamte Sieben aus Meckenheim beordert, der nichts anderes tat, als einen tabellarischen Lebenslauf vorzutragen. Wir können sehen, es werden keine Kosten und Mühen für die Aufdeckung von längst bekannten Tatsachen gescheut.

    Der nächste Verhandlungstag am 22.10.03 wurde gecancelt, damit dem Dr. Hornick genug Zeit bleibt, auf den Antrag der Verteidigung zu reagieren.

    Fortsetzung folgt.......am 28.10.03



    Presserklärung der Soligruppe

    Kundgebung zum Prozessauftakt im §129a-StGB-Verfahren gegen drei Magdeburger Linke

    Am 21.10.03 startet der Prozess gegen drei Magdeburger Linke wegen"Mitgliedschaft bzw. Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung" im Justizzentrum Halle. Dabei handelt es sich um einen klaren Fall politischer Repression, denn alle drei Angeklagten gehörten einer offen arbeitenden linken Gruppe, dem "Autonomen Zusammenschlusz" (AZ) an, welche nun als "Keimzelle" einer vermeintlichen terroristischen Vereinigung kriminalisiert wird. Um dies deutlich zu machen findet anlässlich des Prozessauftakts am 21.10. ab 8.30 Uhr vor dem Justizgebäude eine Kundgebung statt.

    Unseren drei Freunden Marco, Daniel und Carsten wird vorgeworfen, unteranderem versucht zu haben, Anschläge gegen das Gebäude des Landeskriminalamt und einen abgestellten Bus des Bundesgrenzschutz in Magdeburg durchzuführen. Nachdem zwei der Beschuldigten schon fast 1 Jahr lang in Untersuchungshaft sitzen, soll nun am 21.10.03 im Justizzentrum Halle der Prozess gegen sie eröffnet werden. Nach der Anklageerhebung durch die Bundesanwaltschaft (BAW) hatte jedoch selbst das zuständige Oberlandesgericht (Naumburg) Zweifel an der Berechtigung des Anklagepunktes nach §129a (Bildung einer terrorist. Vereinigung). Das OLG Naumburg hatte in einem Schreiben vom Mai 2002, indem sich die fragliche militante Gruppe selbst auflöste, einen Strafaufhebungsgrund gesehen, mit der Folge, dass der dringende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und damit der Haftgrund entfällt. Gegen diesen Beschluss hatte daraufhin die BAW sofort beim Bundesgerichtshof eine Beschwerde eingelegt, der auch stattgegeben wurde.

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelte, entgegen dem OLG Naumburg, dass das aufgefundene Auflösungsschreiben einen realen Hintergrund hat. Obwohl die BAW zuvor noch selbst davon ausgegangen war, soll dies in der Hauptverhandlung geprüft werden. Fraglich ist, ob diese Entscheidung des BGH eine reine juristische war oder ob der BGH sich aus politischen Gründen vor einer klaren Wertung des Auflösungsschreibens nur drücken wollte. Immerhin würde eine klarere Entscheidung weitreichendere Folgen für zukünftige Verfahren, oder gerade laufende Prozesse, wie dem seit zwei Jahren laufenden RZ- Prozeß in Berlin, haben. Bei einer klareren Entscheidung des BGH wären nämlich plötzlich einige noch ausstehende Verfahren vom Tisch und dies liegt durchaus nicht im Interesse politischer Entscheidungsträger. Denn aufgrund seiner weitreichenden Ermittlungsbefugnisse wurde der §129a in der Vergangenheit vor allen Dingen gegen die linke emanzipatorische Bewegung eingesetzt, deren Strukturen so genauestens überwacht und auch kriminalisiert werden konnten. Wir als Solidaritätsgruppe wollen diesem Prozess vor allen Dingen politisch entgegen treten. Deshalb rufen wir zu einer Kundgebung am 21.10., ab 8.30 Uhr vor dem Justizzentrum Halle auf. Der erneute Versuch hier eine offen arbeitende linke Gruppe zu kriminalisieren ist für uns offensichtlich. Zuvor wurden auch schon gegen andere linke Gruppen Ermittlungsverfahren nach §129a angestrengt, wie z.B. gegen die Autonome Antifa (M) Göttingen und Passauer AntifaschistInnen. Wir lassen uns nicht kriminalisieren!

    Für die Einstellung des politischen Verfahrens gegen unsere drei Freunde. Freiheit für Marco, Daniel und Carsten!



    Gemeinsame Presseerklärung der Verteidigung in dem Strafverfahren gegen Marco Heinrichs, Daniel Winter und Carsten Schulze

    Die Bundesanwaltschaft wirft unseren Mandanten vor, als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung im Zeitraum zwischen August 2001 und März 2002 an verschiedenen Brandanschlägen beteiligt gewesen zu sein.

    Für die Verteidigung stellt sich diese Anklage als Versuch dar, eine völlig legal arbeitende autonome Gruppierung in Magdeburg aus politischen Gründen zu kriminalisieren. Der "Autonome Zusammenschlusz Magdeburg", in dem unsere Mandanten bis zu ihrer Festnahme gearbeitet haben, war ein Versuch, der starken rechtsradikalen Szene in Magdeburg und der Politik der sozialen Ungerechtigkeit etwas entgegenzusetzen und Freiräume für organisierte linke Politik zu schaffen.

    Wir stellen fest:

    1. Die Bundesanwaltschaft ist nicht in der Lage, konkrete Beweise dafür zu benennen, dass in Magdeburg überhaupt eine terroristische Vereinigung existiert hat bzw. wer Mitglied in einer derartigen Vereinigung gewesen ist.

    2. Sämtliche diesbezügliche Versuche der Bundesanwälte basieren auf Unterstellungen, Mutmaßungen und stellenweise haarsträubenden Schlußfolgerungen die letztlich darauf hinauslaufen, von politischen überzeugungen und einer linken Rhetorik auf die Begehung bestimmter Straftaten zu schließen.

    3. Der Einsatz aufwendigster Ermittlungsmethoden, wie wochenlanger Observationen und Telefonüberwachungen, hat letztendlich nicht mehr ergeben, als das allgemeine Erkenntnisse über private und politische Beziehungen der Angeklagten und einer Vielzahl weiterer Menschen in Magdeburg . Erkenntnisse über das Bestehen und die Struktur einer terroristischen Vereinigung wurden dabei nicht gewonnen.

    4. Die Ermittlungen gegen unsere Mandanten sind von Beginn an mit äußerster Einseitigkeit geführt worden. Jede noch so banale Information wurde trotz jeweils sehr unterschiedlicher Interpretationsmöglichkeiten immer zu Lasten unserer Mandanten ausgelegt. Dem Willen, das Konstrukt einer terroristischen Vereinigung aufzubauen, wurde alles andere untergeordnet.

    Wir stellen weiter fest:

    * Das Ermittlungsverfahren ist von massiven Verletzungen gegen rechtsstaatliche und strafprozessuale Grundsätze geprägt.

    * Gespräche zwischen den Angeklagten und ihren Verteidigern wurden abgehört und die entsprechenden Protokolle mit in die Ermittlungsakte aufgenommen.

    * Wohnungsdurchsuchungen wurden rechtswidrig ohne entsprechenden richterlichen Beschluß vorgenommen, obwohl diese bereits längere Zeit geplant waren und genügend Zeit zur Einholung einer richterlichen Entscheidung bestanden hätte.

    * die Aussage eines weiteren Beschuldigten wurde unter Umgehung der Grundsätze über verbotenen Vernehmungsmethoden u.a. dadurch erpresst, dass man diesem ankündigte, im Falle seiner Aussageverweigerung nahe Angehörige über seine sexuelle Orientierung informieren zu wollen.


    Die Verteidigung geht davon aus, dass die Bundesanwaltschaft mit ihrem Anklagevorwurf scheitern wird, da die vorgelegten Beweise nicht ausreichen.

    Thomas Herzog - Martin Henselmann - Ulrich von Klinggräff - Sven Lindemann - Martin Poell - Gesa Schulz - Conrad Zimmer



    Prozesserklärung von Carstens Anwältin

    In der Strafsache ./. Carsten Schulze u.a. 2 StE 8/03-2 (1/03) gebe ich zu der Anklage folgende Erklärung ab:

    Ich bin erst zu einem Zeitpunkt im hiesigen Verfahren mandatiert worden, zu dem die Ermittlungen längst abgeschlossen waren. Im Gegensatz zu meinen Mitverteidigern konnte ich somit von Beginn an sämtliches Belastungsmaterial zur Kenntnis nehmen. Im hiesigen Verfahren bin ich bei der Einarbeitung in die Verfahrensakte auf besondere Schwierigkeiten gestoßen:
    Bereits das Durcharbeiten der Anklageschrift und der dort aufgeführten Beweismittel war zurückhaltend formuliert "ungewöhnlich". Formal sehr schön und übersichtlich wird mit Fußnoten gearbeitet, um die für die einzelnen Behauptungen vorliegenden Beweismittel einzubringen.

    In drei Komplexen werden die den Angeklagten zur Last gelegten Brandanschläge dargestellt und eben mit jenen Fußnoten belegt. Die angeführten Beweismittel beziehen sich dabei ausschließlich darauf, dass es die in Rede stehenden Brandanschläge gegeben hat, wie hoch der jeweilige Schaden im Einzelfall ist etc. An der Stelle, an der es für die Verteidigung interessant wird, nämlich der Benennung von Beweismitteln hinsichtlich des eigenen Mandanten, findet man hingegen nichts. über Carsten Schulze wird jeweils formularartig behauptet: "Der Angeschuldigte Carsten Schulze hatte wegen seiner im einzelnen noch darzulegenden engen Einbindung in die Gruppe und der kollektiven Struktur der Vereinigung wesentlichen Anteil zumindest an der Planung und Vorbereitung des Brandanschlages". Fußnoten über etwaige, diese Behauptung stützende Beweismittel, sucht man vergeblich.

    Auch der jeweilige Verweis auf den Abschnitt der Anklageschrift, der sich ganz direkt mit meinem Mandanten befaßt, erwies sich nicht als erhellend. Auch in diesem Teil der Anklageschrift findet sich kein einziger konkreter Hinweis darauf, dass es Beweismittel dafür gibt, dass Carsten Schulze in irgendeiner Art mit der Planung und / oder Vorbereitung der verschiedenen Brandanschläge befasst war. Mehr noch: es findet sich nicht einmal ein Hinweis darauf, dass mein Mandant von diesen Anschlägen überhaupt wußte. Eine Darlegung der konkreten Beteiligung oder auch nur Kenntnis meines Mandanten von den Straftaten wurde im Rahmen der Anklage offensichtlich als nicht notwendig erachtet. Nur an einer Stelle erinnerte sich die BAW daran, dass Kenntnis bestimmter tatsächlicher Vorgänge und auch eigenhändige Beteiligung im Strafrecht doch nicht ganz unerheblich sind:
    Das OLG hatte die Angeklagten von der Untersuchungshaft verschont und dies damit begründet, dass sich die terroristische Vereinigung im Mai 2002 aufgelöst habe. So war es auch in der Anklageschrift formuliert. Gegen die Haftverschonung legt die BAW Beschwerde ein und trug vor:
    "Die Erklärung vom Mai 2002 läßt nicht erkennen, dass einer der Angeschuldigten für die Beendigung des Fortbestandes der terroristischen Vereinigung eingetreten ist. Es wird lediglich mitgeteilt, dass nicht alle Vereinsmitglieder für ihre "Auflösung" gestimmt haben: (...)."
    Das heißt, der behauptete einheitliche Gruppenwille ist für die BAW nur solange von Bedeutung, wie er die Angeklagten belasten kann. In dem Augenblick, in dem jedoch eine Entlastung möglich erscheint, zählt nicht mehr der Gruppenwille. Hier ist dann doch ein Handeln jedes Einzelnen gefragt.

    Da die Anklage mithin gar keinen Anhaltspunkt dafür lieferte, welche Beweismittel vorliegen könnte, ging ich davon aus, dass sich diese Beweise aus dem Akteninhalt ergeben müßten. Bei einem Aktenumfang von 38 Leitzordnern ist klar, dass man zunächst querliest und versucht, sich zunächst an den relevantesten Beweisen zu orientieren ( z.B. Zeugen, Fingerabdrücke etc.). Nachdem ich mehrere Ordner so gelesen hatte, ohne auch nur ein einziges handfestes Beweismittel gefunden zu haben, legte ich eine kurze Orientierungspause ein. Schließlich kam mir die Idee, dass dieses Verfahren möglicherweise anders gestrickt sein könnte, als "normale" Strafverfahren und dass es vorliegend nicht um Beweismittel im klassischen Sinne geht, sondern sich das Anklagekonstrukt nur dadurch erhellen läßt, dass man die zahlreichen Vermerke von BAW und BKA akribisch studiert.

    Mithin begann die Sichtung der Akten unter diesen Vorzeichen von vorne, was bestenfalls als belustigend, im Grunde genommen aber überwiegend als äußerst ermüdend empfunden wurde. Sämtliche Versuche der Bundesanwälte, eine Beweiskonstruktion gegen meinen Mandanten aufzubauen, basieren auf Mutmaßungen und teilweise haarsträubenden Schlußfolgerungen. Statt harte Fakten zu benennen wird versucht, aus der Rhetorik einer linksradikalen völlig legalen Gruppe, dem "Autonomen Zusammenschlusz Magdeburg", Anhaltspunkte dafür zu finden, dass mein Mandant Mitglied einer terroristischen Vereinigung sei und an Brandanschlägen mitgewirkt habe. Seitenlang muss man sich Vermerke von BAW und BKA durchlesen, in denen banalste Erkenntnismittel zwanghaft in ein Korsett gepreßt werden, damit sie die schon zu Ermittlungsbeginn unumstößlich feststehende These der terroristischen Vereinigung zu stützen vermögen.

    Hierfür nur einige, zufällig ausgewählte Beispiele: Immer wieder erheiternd war der von mehreren BKA-Beamten vorgenommene Auswertungsvermerk einer beschlagnahmten handschriftlichen Skizze, der sich wie folgt liest:
    "Die terroristische Einstellung des Marco Heinrichs wird u.a. anhand einer kleinen Strichzeichnung belegt. Diese ist in zwei Teile gegliedert; der erste Teil stellt offensichtlich den Zustand einer Person, eines Gebäudes sowie eines Baumes bei Tag (= vorher) dar, wohingegen es sich bei dem zweiten Teil (= nachher) um die Beschreibung des Zustandes abends / nachts nach einem - wie auch immer gearteten "Eingriff" vermutlich einem Anschlag - handelt, da augenscheinlich die Person, das Gebäude und der Baum umgefallen bzw. zerstört sind."
    Es handelt sich hierbei auch keineswegs um eine Entgleisung eines einzelnen Beamten, vielmehr gibt es drei von unterschiedlichen Verfassern stammende BKA Vermerke, die die Skizze jeweils gleich interpretieren.

    Ebenso fernliegend dürfte die Interpretation des Bundesanwalts Griesbaum zu einem Papier über die Arbeitsweise des AZ sein. In diesem Papier heißt es u.a. wie folgt:
    "um die handlungsfähigkeit des az zu gewährleisten sind wir auf die verbindlichkeit jedes/jeder einzelnen angewiesen...wenn die verbindlichkeit einzelner az-lerInnen nicht mehr gegeben ist musz diese/r im az-plenum darauf angesprochen werden. sollten sich keine besserungen einstellen müssen mit der betreffenden person einzelgespräche geführt werden. die letzte konsequenz ist dann der zeitweilige ausschluß aus der gruppe"

    Bei dieser Forderung nach Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit handelt es sich um vollkommen normale Prinzipien, die in jedem Zusammenschluss von Personen, der gemeinsam Aufgaben erledigen möchte, Anwendung finden. In der Lebensmittel-Kooperative, in der ich Mitglied bin, gilt z.B.: "Wer dreimal unentschuldigt beim Plenum gefehlt hat, wird ausgeschlossen."

    Völlig anders hingegen die Interpretation des Bundesanwalts. Die liest sich folgendermaßen:
    "...ergibt sich ein strenges Gruppenreglement. Jeder einzelne hat sich den Zielen der Gemeinschaft strikt zu unterwerfen, andernfalls muss er mit einem Ausschluss aus der Gruppe rechnen."
    Diese Beispiele sind Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Phänomens: banalen Erkenntnissen wird brachial ein Interpretationsmuster übergestülpt, dass allein von dem Ziel geprägt ist, diese in einen Tatbestandszusammenhang zum § 129a StGB zu pressen.

    Weitere dutzende Seiten beziehen sich auf beschlagnahmte Schreiben, in denen das Wort Repression verwendet wird. Auch dies soll die terroristische Grundhaltung der Angeklagten belegen. Selbstredend gilt gleiches für die Verwendung von Begriffen wie "Militanz", "Aktion", oder "Sicherheitsvorkehrungen". Keinerlei Hinweis findet sich hingegen darauf, dass sämtliche dieser Begriffe im Rahmen legaler linker / autonomer Politik stets und ständig benutzt werden, was den ermittelnden Beamten eigentlich nicht hätte verborgen bleiben dürfen.

    Diese Liste ließe sich über etliche Seite fortsetzen, was zwecks Beschleunigung des Verfahrens an dieser Stelle unterbleibt. Sinn dieser Erklärung ist lediglich zweierlei: Zum einen meinem Erschrecken über die Dürftigkeit der Beweislage Ausdruck zu vermitteln. Dies hätte eigentlich dazu führen müssen, einen Antrag auf Nicht-Zulassung der Anklage zu formulieren. Einzig wegen des BGH-Beschlusses vom 23. September 2003 und dem Umstand, dass eine Verzögerung des Verfahrens meinem in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten nicht zumutbar ist, hat dies verhindert.

    Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass das Aktenstudium bei mir die Erkenntnis hinterlassen hat, dass die Bundesanwaltschaft als eigentlicher Urheber terroristischer Vereinigungen anzusehen ist. Urheber im folgenden Sinne: Auch die Auseinandersetzung der Angeklagten mit dem Straftatbestand des § 129 a StGB wird in der Verfahrensakte immer wieder als Beleg für die terroristische Grundeinstellung, bzw. als Beleg der Existenz einer terroristischen Vereinigung bemüht. Läßt man einmal die Wertungen und Interpretationen der Ermittlungsbehörden außer acht, beinhaltet die gesamte Akte meinen Mandanten betreffend lediglich, dass er ein "Linker" und dem Autonomen Spektrum zuzurechnen ist. Wenn das ausreicht, um monatelang in Untersuchungshaft zu sitzen und als Mitglied einer terroristischen Vereinigung angeklagt zu werden, bleibt all jenen, die wie mein Mandant politisch aktiv sind, nichts anderes übrig, als sich mit einer Strafbarkeit nach § 129 a StGB auseinander zu setzen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, völlig unvermittelt von einem derartigen Vorwurf überrollt zu werden. Und da genau diese Auseinandersetzung laut BAW und BKA ein Beweis für die terroristischen Aktivitäten ist, dürfen sich die Ermittlungsbehörden als Urheber der terroristischen Vereinigungen begreifen.

    Gesa Schulz
    Rechtsanwältin



    www.rote-hilfe.derh (rote hilfe) - aktuelle informationen der roten hilfe sowie allgemeine infos zu politischer verfolgung, überwachung und antirepressionsarbeit
    im oktober 2003

    (geliehen aus: infopool)

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